Man muss es als großen Erfolg einer Desinformationskampagne der AfD sehen, dass Lehrkräfte immer noch meinen, sie müssten politisch neutral sein. Mit dieser Behauptung werden Lehrkräfte unter Druck gesetzt. Dass sie falsch sind erklären Maike Finnern, Vorsitzende der GEW und der IT-Anwalt Chan-Jo Jun.
Fragen zur Folge:
1. Rechtsgrundlage
Viele Kolleginnen und Kollegen sind überzeugt, es gebe ein ‚Neutralitätsgebot‘ für Lehrkräfte. Wo genau steht das im Gesetz – und wenn es das so nicht gibt: Was steht stattdessen drin, und woher kommt dieser Irrtum eigentlich?
2. Grenze dienstlich/außerdienstlich
„Das Mäßigungsgebot nach § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt ja nicht nur im Dienst. Wo verläuft die Grenze konkret, wenn Privates und Dienstliches verschwimmen: der private PKW auf dem Lehrerparkplatz, ein Instagram-Account, auf dem ich als Lehrkraft erkennbar bin, ein Post, den auch meine Schülerinnen und Schüler sehen?
3. Zielkonflikt im Gesetz
„§ 33 Abs. 1 verpflichtet Beamtinnen und Beamte, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, Absatz 2 verlangt Mäßigung bei politischer Betätigung. Wie löst sich dieser Konflikt auf, wenn es um eine Partei geht, die nicht verboten ist, deren Teile der Verfassungsschutz aber als gesichert rechtsextrem einstuft?“
4. Form statt Inhalt
„Beim Beispiel ‚FCK AFD‘ auf dem Auto: Ist das rechtliche Problem – wenn es denn eins ist – der Inhalt oder die Form? Gibt es Rechtsprechung dazu, wo die Sachlichkeitsschwelle liegt und ab wann aus zulässiger Kritik Beleidigung oder üble Nachrede wird?“
5. Was passiert im Ernstfall
„Angenommen, eine Lehrkraft wird gemeldet – über ein AfD-Portal oder eine Elternbeschwerde. Was passiert dann verfahrensmäßig? Wer entscheidet, wie läuft ein Disziplinarverfahren ab, welche Rolle spielt der Personalrat – und darf eine Schulleitung eigenständig Anweisungen erteilen, etwa einen Aufkleber zu entfernen?“
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